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Themenbereich: Sondernutzung Straßen- und Wegegesetz NRW
Neuer Auftrag: Sondernutzung Straßen- und Wegegesetz NRW
Beschreibung
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht (§ 18 Abs.1 Straßen- Wegegesetz (StrWG) NW). Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu benutzen (§ 14 Abs. 1 StrWG NW). Innerhalb der Ortsdurchfahrten ist die Stadt Erkelenz für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständig. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Je nach Art, Örtlichkeit und Ausmaß der Sondernutzung ist zusätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung zu beantragen.
Nachfolgend sind die häufigsten Fälle von Sondernutzungen aufgelistet:
Container, Gerüst, Lagerung Baumaterial, Kran, Bauzaun, Plakatierung, Warenauslagen, Werbetafel, Außenbestuhlung (Gastronomie), Infostände
Der Antrag ist spätestens 5 Arbeitstage vorher einzureichen. Je nach Umfang der Sondernutzung und evtl. anderer noch erforderlicher Erlaubnisse sollte jedoch frühzeitig mit dem Ordnungsamt Kontakt aufgenommen werden.
Benötigte Unterlagen:
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Vorzugsweise sollte jedoch der zur Verfügung stehende Antragsvordruck benutzt werden.
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Gebühren
Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach der vom Rat der Stadt beschlossenen Sondernutzungssatzung, zzgl. einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis. Nähere Informationen erteilen wir Ihnen gerne auch telefonisch.
Kontaktdaten
Rechts- und Ordnungsamt
Johannismarkt 17
41812 Erkelenz